Putativgefahr
Die Putativgefahr liegt vor, wenn der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht, obwohl eine Gefahr weder nach objektivem noch nach subjektivem Gefahrbegriff vorliegt. Dass der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht, widerspricht hier der Sorgfalt, Klugheit und Besonnenheit eines typischen Beamten und ist nicht vertretbar.
Quelle: Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Auflage München 2022, § 8 Rn. 63.
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