Zweckverfehlungslehre (§ 263 StGB)

Die Zweckverfehlungslehre verlangt für den Tatbestand des § 263 StGB mit unterschiedlichen Begründungen eine unbewusste Selbstschädigung, lässt es aber insofern genügen, dass der mit der Hingabe des Wertes verfolgte Zweck verfehlt wird.

Quelle: Vgl. BGH NJW 1962, 309 (310f.); Bosch, in: JA 2006, 492.

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