Ermessensausweisung, § 55 AufenthG

Bei einer Ermessenausweisung bleibt der Behörde ein Ermessen bzgl. der Ausweisung des Ausländers aus den in § 55 AufenthG Abs. 1 und 2 genannten Gründen.

Quelle: Legaldefinition § 55 AufenthG.

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