Verfolgung auf frischer Tat i.S.d. § 127 StPO

Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn der Täter nicht am Tatort gestellt wird, aber gegen ihn unmittelbar nach Entdeckung der Tat aufgrund eines konkreten Tatverdachts Maßnahmen zu seiner Ergreifung eingeleitet werden.

Quelle: BeckOK-StPO/ Krauß, 49. Edition 1.10.2023, § 127 Rn. 5; Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, § 22 (§ 127 I 1 StPO) Rn. 6.

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