Verlust des Sehvermögens
Ein Verlust des Sehvermögens besteht schon bei einer wesentlichen Herabminderung der Funktion, oder, wenn die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, weigehend aufgehoben ist.
Quelle: BayOBLG, NStZ-RR 2004, 264, 265; BayOLG, NStZ-RR 2004, 264, 265.
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