Vernichten

Eine Urkunde oder technische Aufzeichnung wird dann iSd § 274 I Nr.1 StGB vernichtet, wenn sie durch einen Eingriff in ihre Substanz ihre Beweiswirkung vollständig einbüßt.

Quelle: MüKo-StGB/Erb, 4. Auflage München 2022, § 274 Rn. 12.

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