Versuch
Versuch lässt sich nach den §§ 22 ff. als das (objektive) unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung in Umsetzung eines unbedingten (subjektiven) Entschlusses zur Begehung der Straftat verstehen.
Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 53. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 932.
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