Vollendung

Vollendet ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale (objektiv und subjektiv) erfüllt sind.
Ist ein Erfolg vorausgesetzt, ist die Tat mit Eintreten des tatbestandsmäßigen Erfolges vollendet.
Andere Tatbestände lassen dagegen eine Handlung genügen.

Quelle: BeckOK StGB v. H.-H./Cornelius, 58. Edition, Stand 01.08.2023, § 22 Rn. 13.

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