Vorsatz-Fahrlässigkeits- Kombination

Die vorsätzliche Begehung einer Tathandlung, aber nur fahrlässige Verursachung einer daraus erwachsenden besonderen Folge.

Quelle: Lackner/Kühl/Heger, 30. Auflage München 2023, § 11 Rdn. 23.

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