Wertsummentheorie
Nach dieser Theorie ist es notwendig, dass der Täter sich innerhalb Geldzueignung auch die Wertsumme dauernd zueignen will.
Stellt sich der Täter eine dauernde Sachentziehung vor, will er dem Eigentümer aber gleichzeitig den Wert ersetzen, würde demnach keine dauernde Enteignung vorliegen.
Quelle: Vgl. OLG Celle NJW 1974, 1833 (1833); MüKo-StGB/Schmitz, 4. Auflage München 2021, § 242 Rn. 151.
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