Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB

Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, (also nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume) ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten.

Quelle: BGH NStZ 2020, 484 Rn. 15; Fischer, StGB, 70. Auflage München 2023, § 244 Rn. 46a mwN..

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