Unechtes Unternehmensdelikt

Als unechte (materielle) Unternehmensdelikte werden Strafvorschriften bezeichnet, die zwar nicht den Begriff des Unternehmens, dafür aber finale bzw. erfolgsorientierte Handlungsbeschreibungen wie Auffordern, Hilfeleisten oder dem-Wilde-Nachstellen enthalten und insofern ebenfalls eine Versuchsstruktur aufweisen. (z.B. §§ 113, 257, 292)

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger/Salinger, StGB, 6. Auflage Heidelberg 2023, § 11 Rn. 61.

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