Unmittelbares Ansetzen

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.

Quelle: Vgl. BGH NStZ 2013, 156 (157); Rengier, StarfR At, 15. Auflage München 2023, § 34 Rn. 22.

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