Unübersichtliche Stelle i.S.d. § 315 c I Nr. 2 d

Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2015 - III-1 RVs 22/15 Rn. 25; Schönke/Schröder/Hecker StGB, 30. Auflage München 2019, § 315c Rn. 20.

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