Löschen eines Tatobjekts
Löschen erfordert eine nicht wiederherstellbare, vollständige Unkenntlichkeit.
Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 303a Rn. 3; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Kargl, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 303a, Rn. 9
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