Nötigen

Nötigen bedeutet, dem Betroffenen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufzuzwingen.

Quelle: MüKo StGB/Sinn, 4. Auflage München 2021, § 240 Rn. 25; Wessels/Hettinger/Engländer, Str BT 1, 45. Auflage Heidelberg 2021, Rn. 355.

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