Nötigungsnotstand

Ein Nötigungsnotstand liegt vor, wenn ein Dritter mittels einer Nötigung (§ 240) eine gegenwärtige Gefahr hervorruft, durch die der Genötigte zu einem Eingriff in Rechtsgüter Unbeteiligter gezwungen werden soll.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, Rn. 51.

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