Sozialadäquanz
Sozialadäquanz liegt vor, wenn das Verhalten des Täters sich nur im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten hält.
Quelle: MüKo-StGB/Korte, 4. Auflage München 2022, vor § 331 Rn. 134; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 53. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 265 mwN..
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