Inbrandsetzen

In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht

Quelle: BGH Urteil v. 22.05.1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 306 Rn. 3; Kindhäuser/Schramm, StrafR BT I, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 61 Rn. 8

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