Konnivenz
Die sogenannte Konnivenz bedeutet, das Verleiten eines Untergebenen im Staatsdienst zu einer Straftat sowie das Geschehen lassen einer solchen Straftat durch den Vorgesetzten.
Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 357 Rdn. 1.
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