Lebensgefährdende Behandlung
Eine lebensgefährdende Behanlung liegt bei einer Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 224 Rn. 8
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