Gebrauchsanmaßung
In den Fällen bloßer Gebrauchsanmaßung, d.h. der bloß unbefugte vorübergehende Gebrauch einer Sache ohne erhebliche Substanzverletzung, scheitert die Zueignungsabsicht nicht an der Aneigungskomponente, sondern an dem Vorsatz zur dauernden Enteignung.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 2 Rn. 101; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 242 Rn. 24
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