Geeignetheit
Geeignet ist die Verteidigungshandlung, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die Gefahr endgütlig abzuwenden oder zu verringern.
Quelle: Kasper, StrafR AT, 4. Auflage Baden-Baden 2023, § 5 Rn. 193; Bernd Heinrich, StrafR AT, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 354
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