Gefangener

Zur Begründung der Gefangeneneigenschaft muss die amtliche Verwahrungsgewalt dem staatlichen Haftrecht entspringen und auf Grund öffentlicher Polizei- oder Strafgewalt begründet worden sein.

Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 120 Rn. 3; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 54 Rn. 3

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