Geistigkeitstheorie
Nach der Geistigkeitstheorie bestimmt sich die Ausstellereigenschaft einer Urkunde nach der Person, die sich nach außen hin als Urheber der Erklärung bekennt und diese sich geistig zurechnen lässt bzw. zurechnen lassen muss.
Quelle: BGH Urteil v. 22.12.1959- 1 StR 591/59, BGHSt 13, 382; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 32 Rn. 15; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 267 Rn. 14
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