Geringwertige Sache

Die Geringwertigkeit einer Sache bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und ihrem Verkehrwert. Die bisherige Grenze wurde bei ungefähr 25 EUR (damals: 50 DM) gezogen.

Quelle: BGH Beschluss v. 12.07.2011 - StR 312/11; Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 3 Rn. 40;

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