Gesamturkunde

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere selbstständige Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, neuer selbständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht.

Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 267 Rn. 5; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 32 Rn. 32

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