Gewahrsam
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 2 Rn. 23; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 242 Rn. 8a
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!














