Einsteigen

Einsteigen bedeutet, dass der Täter unter Überwindung von – ein tatsächliches Hindernis bildenden – Umschließungen auf einem dafür nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum gelangt.

Quelle: BGH Beschluss v. 01.02.1984, StV 1984, 204, NJW 1993, 2252 (2253); Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 3 Rn. 15; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 243 Rn. 11

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