Einzeltäter
Der Einzeltäter verwirklicht eigenhändig alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes in seiner Person.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 42 Rn. 1; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 505
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