Erforderlichkeit der Hilfeleistung

Die Hilfeleistung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene sich in jeder Hinsicht selbst zu helfen vermag, wenn bereits von anderer Seite ausreichend Hilfe geleistet wird, wenn der Verunglückte schon tot ist oder wenn ein Tätigwerden nach dem vorausschauenden Urteil eines verständigen Beobachters offenbar sinnlos wäre.

Quelle: Wessels/Hettinger/Engländer, StrafR BT I, 46. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 1061; BeckOK/ v. Heintschel-Heinegg, StGB, v. Heintschel-Heinegg, 57. Edition Stand: 01.05.2023, § 323c Rn. 20; MüKo, StGB, Freund/Koch, 4. Auflage München 2023, § 323c Rn. 74

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