Ernstlichkeit i.S.d. § 216 StGB
Das Verlangen ist ernstlich, wenn es auf einer freien Willensbildung beruht.
Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 216 Rn. 2; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 6 Rn. 6
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