Ernstlichkeit i.S.d. § 216 StGB

Das Verlangen ist ernstlich, wenn es auf einer freien Willensbildung beruht.

Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 216 Rn. 2; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 6 Rn. 6

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Kliemt Arbeitsrecht als Arbeitgeber zu bieten