Dauerdelikt
Als Dauerdelikt bezeichnet man Straftaten, bei denen der Täter einen Zustand, den er durch eine tatbestandsmäßige Handlung herbeigeführt hat, über einen gewissen Zeitraum aufrechterhält oder fortdauern lässt. Mit dem Herbeiführen des Zustandes ist die Straftat vollendet, aber erst mit dessen Beseitigung beendet.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 10 Rn. 20; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 8 Rn. 26
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