Dauernde, erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 I Nr. 3 StGB

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird. Diese ist erheblich, wenn sie ein eigenes Gewicht hat, das in seiner Bedeutung für den Menschen in etwa der schweren Benachteiligung entspricht, die mit den sonstigen Folgen des § 226 StGB verbunden sind. Dauernd ist jede Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.

Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 226 Rn. 4; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 15 Rn. 18 ff.

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