Echtes Unterlassungsdelikt
Bei den echten Unterlassungsdelikten regelt das Gesetz selbst die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des bloßen Untätigbleibens.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 10 Rn. 19; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 8 Rn. 15
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