Einbrechen
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen.
Quelle: BGH Urteil v. 16.11.1999, BGH NStZ 2000, 143; Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 3 Rn. 13; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 243 Rn. 10
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