Angemessenheit i.S.d. § 34 StGB

Eine Notstandshandlung ist angemessen, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel)

Quelle: BGH Urteil v. 27. 01. 1976 - 1 StR 739/ 75, NJW 1976, 680; Schönke/Schröder, StGB, Perron, 30. Auflage München 2019, § 34 Rn. 46; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 49. Auflage Heidelberg 2019, Rn. 470

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