Befreien (§ 120 StGB)

Die Tathandlung "befreien" erfordert, dass die amtliche Gewalt über den Gefangenen oder Verwahrten trotz entgegenstehendem formal wirksamem Haft- oder Unterbringungsrecht aufgehoben wird.

Quelle: MüKo-StGB, Bosch, 4. Auflage München 2021, § 120 StGB, Rn. 17; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes StGB 5.Auflage Baden-Baden 2022, Christiane Koch, §120 Rn.6

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