Unechte Rückwirkung
Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet.
Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Quelle: BVerGE 101, 239 (263 f.); Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 7 Rn. 52.
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