Zustimmungsgesetz

Ein Zustimmungsgesetz kommt nur mit der Zustimmung des Bundesrates zustande (Art. 77 II a), Art. 78 I GG)
Die Verfassung zählt die zustimmungsbedürftigen Gesetze abschließend auf ("... muss der Bundesrat zustimmen").

Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/Kersten, GG, 102. EL August 2023, Art. 77 Rn. 94f..

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