Zweckveranlasser

Von einem Zweckveranlasser spricht man, wenn ein Veranlasser das Verhalten dessen, der die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht, subjektiv oder objektiv bezweckt.
Der veranlassende Hintermann muss sich das störende oder gefährdende Verhalten Dritter zurechnen lassen.

Quelle: Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Auflage München 2022, § 9 Rn. 29; Schoch, JuS 1994, 933

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