Tätlicher Angriff i.S.d. § 114 StGB
Der tätliche Angriff umfasst alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung. Es ist weder ein Körperverletzungserfolg noch eine objektive Eignung zur Vereitelung der Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung notwendig.
Quelle: Vgl. (noch zu § 113) BGH NJW 1982, 2081 (2081); MüKo-StGB/Bosch, 4. Auflage München 2021, § 114 Rn. 6 mwN..
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