Enteignung zum Gemeinwohl
Nicht jedes beliebige öffentliche Interesse ist ausreichend um eine Enteignung zum Gemeinwohl rechtfertigen zu können, sondern erforderlich ist ein besonders schwerwiegendes dringendes öffentliches Interesse. Fiskalische Gründe allein reichen dafür nicht aus.
Quelle: BVerfGE 38, 175 (180).
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