Erschließung
Der Begriff der Erschließung im Rahmen der §§ 30 f. BauGB ist grundstücksbezogen und umfasst zumindest den Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung. Der Umfang der als Voraussetzung für eine bauliche Nutzung geforderten Erschließung richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem Grundstück geplant ist.
Quelle: Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 13. Auflage München 2022, § 14 Rn. 27.
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