Gesetzesvorbehalt

Der Vorbehalt des Gesetzes meint, dass die Verwaltung in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen nur handeln darf, wenn sie hierzu in einem besonderen formellen Gesetz ermächtigt ist.

Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 7 Rn. 259.

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