Reformatio in peius
Reformatio in peius meint die nach h.M. zulässige Befugnis der Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid auch zum Nachteil des Betroffenen verändern zu können.
Quelle: Vgl. BVerwG NvwZ 1987, 215 (216); BeckOK-VwGO/Hüttenbrink, 67. Edition Stand 01.04.2023, § 68 Rn. 11.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













