Schmähkritik

Bei einer herabsetzenden Äußerung ist erst dann der Charakter einer Schmähung gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Quelle: BVerfG NJW 1992, 1439 (1441); Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 32 Rn. 5.

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