Zivilrecht-Erfüllungsgehilfe-§ 823 BGB

Hallo,
ich muss eine Hausarbeit in Zivilrecht schreiben und hätte da ein Problem:
Der Erfüllungsgehilfe hat Geld gestohlen vom Auftraggeber, dieser verlangt nun Ersatz vom "Chef"; der meint aber, er solle sich an den Erfüllungsgehilfen selbst wenden.

ABER

Der Erfüllungsgehilfe hat das gestohlene Geld schon ausgegeben: 1000 Euro für seine Mietschulden und 500 Euro für neue Felgen (für seinen Golf), "die er sich sonst hätte nie leisten können".

Könnte hier also ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 242 StGB bestehen?
Heißt der letzte Abschnitt, dass der Erfüllungsgehilfe zahlungsunfähig ist?
Kann er sein Geld trotzdem iwie verlangen?
Was soll der letzte Abschnitt jetzt wirklich heißen

Danke im voraus..


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Hallo, und wertes Team !
Ich bin der Neuling im Forum und habe von Recht und Anwälten keine Ahnung. Man hat mich fürchterlich reingelegt nun komm ich nicht weiter. Einen Prozess habe ich verloren. Nun macht der Insolvenzverwalter von seinem Tittel gebrauch. Mein Anwalt hat sich in dieser Sache nicht sonderlich bemüht, der Prozess ging verloren mit dem Hinweis einer weiteren Anzeige. Der zweite Prozess ging ebenso verloren,. Verjährung wurde als Begründung angeführt, und die ganze Sache sei nicht ausrechend begründet. Nun wurde Beschwerde eingelegt, mit einer sehr starken
Begründung die ich voll unterstütze. Nun hat der Staatsanwalt die Akte, und der Anwalt ist nicht zu sprechen.
Zwischenzeitlich habe ich eine Vermögensauskunft leisten müssen. Nun liegt ein Pfändung meiner Rente auf dem Tisch. Meine Frau soll Ihre Unterstützung von 100% der Ehe verlieren, und meine Rente soll nunmehr zu 100% gepfändet werden. Ich renne von einer Schuldner Beratung zur anderen und komme nicht weiter.
Ich bitte wenn möglich um eine hilfreiche Idee.
Auf eine erfreuliche E Mail
WillyWilly

Anlage.
Maine Frau und ich leben als Rentner mit einer kleinen Rente.
Es ist eine Container Schiffsanlage. 7%-8% auf 23 Jahre
schriftlich zugesichert.