Widerruf: rechtlich neutral? Zugang?

Hallo:) In meinem Fall wird einem Minderjährigen ein Angebot gemacht. Dieses ist ja zunächst lediglich rechtlich vorteilhaft und geht somit direkt bei ihm zu - ohne dass die Eltern ins Spiel kommen müssten.

 Wie ist es, wenn der andere sein Angebot nun widerrufen möchte (130 I 2)? Wird der Widerruf auch schon mit Zugang beim Minderjährigen selbst wirksam? Stimmt es, dass ein Widerruf rechtlich neutral ist, da dem Minderjährigen ja vor dem Zugang die Möglichkeit der Annahme noch gar nicht wirklich entstanden ist weil der Erklärungstatbestand noch gar nicht vollendet war? Und gibt es hierfür iiirgendeine annähernd passende Quelle? Ich finde so gar nichts Sad  vielen lieben Dank im Voraus !


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Das Vertragsangebot ist lediglich rechtlich vorteilhaft iSd §131 Abs. 2 Fall 1, da nur der Offerent gebunden wird. Somit ein wirksames Angebot hier ''ohne dass die Eltern ins Spiel kommen müssen''.

Und ja der Widerruf ist rechtlich neutral. Dem Minderjährigen ensteht schließlich kein Nachteil, sondern er wird nur in die Position versetzt, in der er ohne die widerufene Willenserklärung (dem Angebot) sowieso wäre.

Und ja der Widderuf wird somit mit Zugang an den Minderjährigen direkt wirksam. Trotz Wortlaut des §107 BGB, der eigentlich nur von ''lediglich rechtlichem Vorteil'' spricht. Sinn und Zweck des Minderjährigenrechts ist es ja diesen zu schützen. Hier ist er aber nicht schutzwürdig, da ihm kein rechtlicher Nachteil entsteht.
Man spricht dann von einer teleologischen Reduktion des §107 BGB. Was genau meinst du mit Quelle hierfür? Steht in wirklich fast jedem Lehrbuch/Skript zum Minderjährigenrecht so.