Hallo zusammen,
ich schreibe am Mittwoch eine Klausur und hier wird der Schwerpunkt die Abgrenzung zwischen den einzelnen Ertragsarten sein.
Angenommen ich beauftrage eine Fotografin mit der Erstellung von Lichtbildern für einen Katalog.
Jetzt gibt es zwei alternativen:
a) Die Fotografin sendet mir die Lichtbilder via E-Mail zu
b) Die Fotografin druckt die Fotos auf Fotopapier aus, speichert diese auf CD oder einem USB-Stick
Welchen Vertragstyp habe ich bei a und b?
Bei a) einen Werkvertrag nach § 631 BGB, da es sich hier um einen unkörperlichen Gegenstand handelt ?
Bei b) Liefert mir die Fotografin das Fotopapier, die CD oder den USB-Stick zu, dann liegt ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB
vor und es findet das Kaufrecht anwendung.
Über ein paar Anregungen wäre ich sehr dankbar.
Danke!